FAQ
- In der Schweiz gilt, dass Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen werden dürfen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. (VUV Art. 8.1)
- Der Begriff Ausbildung wird der Schulung im folgenden gleichgesetzt
- Wir empfehlen das Bedienpersonal nach unserer Fachempfehlung FE 310.15d, Instruktion und Ausbildung für Benutzer von Hubarbeitsbühnen zu schulen.
- Der Ausbildungsnachweis wird in Papierform oder in Form eines Ausweises dokumentiert.
- Eine generelle Ausweispflicht besteht nicht
- In der Schweiz gilt aber, dass Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen werden dürfen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. (VUV Art. 8.1)
- Der Ausbildungsnachweis wird in Papierform oder in Form eines Ausweises dokumentiert.
- Wir empfehlen das Bedienpersonal nach unserer Fachempfehlung FE 310.15d, Instruktion und Ausbildung für Benutzer von Hubarbeitsbühnen zu schulen.
- Ausbildung ist die Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse zu einem umfassenden Thema (VUV Art. 8)
- Ausbildungskurse werden von Trainingszentren, Herstellern oder Vermietern von Hubarbeitsbühnen angeboten.
- Betriebe können Bediener auch selber Ausbilden, wenn sie über einen fachkundigen Ausbildner verfügen (Ausbildner mit Einweiser- oder Ausbildner- Ausbildung).
- In der Schweiz gilt generell, dass ein Bediener einer HAB über eine Instruktion verfügen muss.
- Wir empfehlen das Bedienpersonal nach unserer Fachempfehlung FE 310.15d, Instruktion und Ausbildung für Benutzer von Hubarbeitsbühnen zu instruieren.
- Am Einsatzort ist zusätzlich eine Instruktion nötig, wenn den Bedienern das eingesetzte Modell nicht vertraut ist. Die Instruktion muss durch eine fachkundige Person erfolgen und ist zu dokumentieren.
- Als fachkundig gelten insbesondere Personen mit einer Einweiser- oder Ausbildner- Ausbildung
- Der Instruktionsnachweis wird in Form einer unterzeichneten Checkliste C-311.15d dokumentiert.
- Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind.
- Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. (VUV Art 32a, Abs.1)
- Die Vorgaben des Herstellers betreffend Verwendung der PSA sind im Betriebshandbuch geregelt.
- Wir empfehlen die PSA bei allen statischen und mobilen Auslegerhubarbeitsbühnen Kat. 1b und 3b zu tragen.
Bei Arbeitern, die eine Arbeitsbühnen-Bediener-Schulung absolviert haben, genügt eine Instruktion zur PSAgA. Ein PSAgA-Kurs ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die Arbeiter nicht aus der Arbeitsbühne aussteigen. Mehr Informationen dazu auf der Suva-Website
- Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind.
- Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. (VUV Art 32a, Abs.1)
- Das Betreten und Verlassen des Arbeitskorbes aus der angehobenen Arbeitsbühne ist mit grossen Risiken verbunden und wird nach EN 280 vom Hersteller untersagt.
- Im Grundsatz hat für einen Ausstieg aus dem angehobenen Arbeitskorb eine Risikobeurteilung zu erfolgen.
- Für die Gefahrenermittlung und Massnahmenplanung mit D-A-CH-S Papier hat der VSAA eine Empfehlung W 380.18d erlassen.
- Empfehlung VSAA: Verlassen des Arbeitskorbes aus Hubarbeitsbühnen (W 380.18d)
- Merkblatt: Risiken beurteilen und mindern – Methode Suva für Maschinen www.suva.ch/66037.D, www.suva.ch/66037.F, www.suva.ch/66037.I
- DACHS: www.bauforumplus.eu/absturz ® Hubarbeitsbühnen sicherer Überstieg
- Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen für Ihre Tätigkeit geeignet sein!
- Anforderungen:
- Mindestalter 18 Jahre! Für Lernende sind Ausnahmen möglich, sofern dies in der jeweiligen Berufsbildungsverordnung zugelassen wird.
- körperliche und geistige Gesundheit (gutes Seh- und Hörvermögen, keine Alkohol, Drogen- oder Medikamentensucht)
- zuverlässige, verantwortungsbewusste und umsichtige Handlungsweise
- Schwindelfreiheit
- Technisches Verständnis